Wer in einer Mietwohnung Tiere halten möchte, muss sich nach den Vorschriften zur Tierhaltung im Mietrecht richten. Grundsätzlich spielen dabei natürlich die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag eine Rolle. In den meisten Verträgen gibt es jedoch keine spezifischen Vorschriften zu diesem Thema, so dass das allgemeine Mietrecht entscheidend ist.

Hier kommt es zunächst darauf an, wo sich die jeweilige Wohnung überhaupt befindet. So gelten in Städten normalerweise nur Hunde, Katzen, Vögel und andere Kleintiere als Haustiere. In ländlichen Gegenden, wo zu einer gemieteten Immobilie oft auch ein Grundstück in einer gewissen Größe gehört, können hingegen Kaninchen, Hühner, Enten oder sogar Pferde ebenfalls als Haustiere gelten.

Gemäß der geltenden Rechtsprechung ist die Haltung von Kleintieren in den meisten Fällen zulässig. Allerdings sollte weder die Zahl noch die Menge der gehaltenen Tiere das übliche Maß wesentlich übersteigen. Wie hoch dieses „übliche Maß“ ist, ist natürlich Auslegungssache, im Streitfall landen derartige Fälle oft sogar vor dem zuständigen Gericht. Sowohl der Mieter als auch der Vermieter sollten sich dabei nicht nur an den Vorschriften zur Tierhaltung im Mietrecht orientieren, sondern auch den gesunden Menschenverstand walten lassen. So ist ein Aquarium beispielsweise relativ normal, bei mehreren Aquarien sollte man hingegen schon allein wegen der mit dem Gewicht verbundenen Bodenbelastung den Vermieter fragen.

Selbst Kleintiere können allerdings gefährlich sein. So kann ein Vermieter dem Mieter zum Beispiel untersagen, Insekten oder giftige Schlangen zu halten, wenn diese eine Gefahr für die Mietsache oder für andere Mieter darstellen können. Davon abgesehen unterstellt die Tierhaltung im Mietrecht jedoch grundsätzlich, dass Kleintiere keine Belästigung darstellen oder die Wohnung beschädigen können.

Die Unterscheidung zwischen Kleintieren und anderen Tieren ist relativ einfach. Die entsprechenden Vorschriften zur Tierhaltung im Mietrecht gehen davon aus, dass Kleintiere in der Regel in Terrarien, Aquarien oder Käfigen gehalten werden. Hunde oder Katzen gelten also nicht als Kleintiere. In beiden Fällen gilt, dass Störungen auf das übliche Maß zu beschränken sind. So müssen andere Mieter zum Beispiel das gelegentliche Bellen von Hunden hinnehmen. Bellt ein Hund jedoch ständig, kann der Vermieter dagegen vorgehen.

Wenn es nicht um Kleintiere geht, muss man als Mieter in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters einholen. Hunde oder Katzen sind in einer Mietwohnung also nicht grundsätzlich erlaubt, da diese eine Belästigung für andere Bewohner darstellen können. Außerdem unterliegt der Vermieter der Gefahr, dass andere Hausbewohner ihre Miete mindern, wenn die Tiere eines Mieters eine Belästigung darstellen. Daher liegt es im Vermessen des Vermieters, ob er die Haltung von Hunden, Katzen oder ähnlichen Tieren erlaubt. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Mieter auf ein Tier angewiesen ist. Das ist besonders bei Blindenhunden der Fall, die man als Vermieter nicht verbieten darf.

Für Besucher sind die Vorschriften zur Tierhaltung im Mietrecht relativ eindeutig: Sie dürfen ihre Tiere mitbringen, wenn sie kurz zu Besuch kommen. Falls ein Verwandter oder Bekannter allerdings im Urlaub ist und der Mieter ein Tier für diesen Zeitraum bei sich aufnehmen will, ist das hingegen nicht zulässig. In diesem Fall muss man also zum Beispiel eine Tierpension in Anspruch nehmen.

Von elga