Die Autohaftpflichtversicherung endet, wenn das Fahrzeug abgemeldet und der Vertrag deshalb gekündigt wird, oder wenn aus anderen Gründen eine Kündigung der Kfz-Versicherung erfolgt. Dabei kann es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handeln. Welche Form der Versicherungskündigung in Frage kommt, hängt von den Umständen rund um diese Entscheidung ab.

Erhöht eine Versicherung ihre Tarife, besteht für den Versicherungsnehmer das Recht, die Kündigung ohne Einhaltung der ansonsten jährlichen Kündigungsfrist auszusprechen. Das gilt auch, wenn es im Zusammenhang mit einer Schadenregulierung zu Unstimmigkeiten kam und die Versicherung die Regulierung abgelehnt hat. Eine Erhöhung der Regionalklassen kann ebenfalls zu dem Recht führen, eine außerordentliche Kündigung der Kfz-Versicherung auszusprechen. Hierbei muss keine besondere Frist eingehalten werden. Bleibt das Fahrzeug angemeldet, muss allerdings für eine nahtlose Weiterführung der Versicherung bei einem anderen Unternehmen gesorgt werden und durch Nachweis belegt werden.

Ansonsten kann die Autoversicherung immer zum Ende eines Versicherungsjahres gekündigt werden, solange die Kündigung innerhalb eines Monats vor dessen Ablauf ausgesprochen werden muss. Bei den meisten Versicherungsverträgen dauert das Versicherungsjahr immer bis zum 31.12. eines jeden Jahres, es gibt aber auch Verträge, bei denen das Versicherungsjahr vom ersten Tag der Gültigkeit ab berechnet genau 12 Monate läuft. Ein Blick in die Vertragsunterlagen bringt in dieser Hinsicht Klarheit. Ein Grund für die Kündigung der Kfz-Versicherung muss in diesem Fall nicht vorgebracht werden. Die Verpflichtung zur nahtlosen Weiterversicherung besteht jedoch ebenfalls. Viele Versicherte nutzen diese Kündigungsmöglichkeit, wenn sie bei einem Kfz-Versicherungsvergleich einen günstigeren Anbieter gefunden haben. Diese Tatsache alleine reicht nämlich nicht aus, den Haftpflichttarif mitten unterm Versicherungsjahr zu kündigen.