Immer mehr Bürger Deutschlands können ihre Stromrechnung nicht mehr bezahlen. Allein 2011 sind die Preise um etwa zehn Prozent gestiegen. Davon sind besonders Rentner und Hartz-IV-Empfänger betroffen. Etwa zehn bis 15 Prozent aller Bundesbürger haben Schwierigkeiten ihre monatlichen Energiekosten zu decken.

Hat der Mann mit der Zange den Strom erst einmal abgestellt geht fast gar nichts mehr. Doch so weit muss es nicht kommen. Wem eine Stromsperre droht, der sollte einen kühlen Kopf bewahren und gegebenenfalls mit der Verbraucherzentrale eine Lösung finden. Folgendes sollte jeder wissen, dem die dicke Jahresabrechnung ins Haus flattert.

Gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV

darf der Energieversorger nach entsprechender Mahnung eine Stromsperre androhen. Zahlt der Kunde nicht, kann nach vier Wochen der Strom abgeschaltet werden. Der Ausbau des Stromzählers, der Hauptsicherungen oder das Durchtrennen der Zuleitung muss der Stromversorger jedoch drei Tage vorher noch einmal ankündigen. Außerdem muss mindestens ein Rückstand von 100 Euro bestehen.

Ist der Betrag höher gilt eine Stromsperre jedoch auch unter weiteren Bedingungen als rechtswidrig. Das ist der Fall, wenn die Folgen der Stromsperre in keinem Verhältnis zum Zahlungsrückstand stehen. Leben Neugeborene im Haushalt, ist die Freundin oder Ehefrau schwanger oder der Betroffene schwer krank, sollte dies dem Energieversorger bekannt gegeben und die Unverhältnismäßigkeit einer Sperre geltend gemacht werden. Kann der Kunde nachweisen, dass er den Forderungen nachkommen will, beispielsweise durch eine Ratenzahlung, ist die Sperrung ebenso rechtswidrig.

In jedem Fall sollte so früh wie möglich gegen eine Stromsperrung vorgegangen werden. Empfänger von Sozialleistungen sowie Geringverdiener ohne Leistungsbezug können bei der Arbeitsagentur oder beim Sozialamt einen Kostenübernahmeantrag stellen. Jedoch aufgepasst. Wird dieser bewilligt, gilt die Übernahme der Stromrechnung lediglich als Darlehen und wird auf Sozialleistungen angerechnet oder muss zurückgezahlt werden.

Einer weitere Möglichkeit der Sperrung zu entgehen ist der Wechsel des Stromanbieters. Zwar versuchen danach einige Altanbieter die Stromleitung trotzdem zu kappen, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. Das ist jedoch rechtswidrig. Spätestens jetzt sollte der Kunde beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Stromsperrung beantragen. Dadurch wird die Stromlieferung erzwungen. Der Antrag muss jedoch gut begründet sein, entweder durch die Rechtswidrigkeit der Sperrung oder weil dem Betroffenen eine Sperrung unzumutbar ist.

Ein Anwalt ist hierfür nicht nötig. Die Pflicht einen Verteidiger zu nehmen besteht erst ab einem Streitwert von 5000 Euro. Verliert der Verbraucher den Prozess, muss er die Gerichtskosten und die des gegnerischen Anwalts tragen. Bei einem Streitwert von 600 Euro belaufen die sich beispielsweise auf insgesamt 80 Euro zuzüglich Umlagen und Steuer.

Von elga