Es gibt kaum etwas, auf das man heutzutage keine Steuern zahlen muss. Auch Einkünfte aus Kapitalerträgen kommen um die Steuer nicht herum. Hier gibt es allerdings auch einen Freibetrag und mit der Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag zu stellen, diesen sofort steuerfrei zu gestalten.

Zuerst vielleicht kurz zur Begriffserklärung. Was fällt alles unter die Rubrik Kapitalerträge. Dabei handelt es sich um Einkünfte, die durch Geldanlagen auf dem Kapitalmarkt erwirtschaftet werden. Das heißt, wenn ein Privatmann Zinsen durch Geldanlagen erzielt, oder Gewinne durch den Verkauf von Aktienfonds, und auch bei Dividenden, handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalerträgen. Seit dem 1.1.2009 greift hier die sogenannte Abgeltungssteuer. Diese Quellensteuer wird direkt vom jeweiligen Kreditinstitut an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Zwar kann man sich diese Beträge durch die Einkommensteuererklärung wieder zurückholen, doch besteht natürlich auch die Möglichkeit, diese Beträge erst einmal auszusetzen.

Da es einen Sparerfreibetrag gibt, der aktuell bei Ledigen bei 801 Euro und bei Verheirateten bei 1602 Euro liegt, kann man es erreichen, dass dieser Betrag von Beginn an steuerfrei bleibt. Dazu muss ein Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Bank gestellt werden. Dieser Antrag wird auch Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, oder kurz FSA, genannt. Hier ist allerdings darauf zu achten, dass man diesen Antrag bei jedem Kreditinstitut stellen muss, bei dem man auch Kapitalanlagen hat. Zudem darf die Höchstsumme nicht überschritten werden. Diese Höchstsumme gilt natürlich für alle Kapitalanlagen zusammengerechnet und nicht für jedes einzelne Kreditinstitut. Auch sind die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung wahrheitsgemäß anzugeben. Beträge, die über den Freibetrag kommen, werden somit erfasst und bei der Steuer mitverrechnet.

Von