Im Jahr 2008 hat das Parlament neue Beschlüsse im Bereich des GmbH-Rechts formuliert, hierbei stand die Modernisierung der GmbH Zugangsregeln speziell im Blickpunkt. Der Bundestag entschloss sich neben einer Aktualisierung des Mindeststammkapitals genauso zu der Einführung einer neuen Unternehmensform, der so genannten Mini GmbH, welche gleichsam als 1 Euro GmbH bezeichnet wird.

Die Mini GmbH unterscheidet sich einzig in einigen Fachbereichen wesentlich von der normalen GmbH: der besondere Unterschied liegt lediglich in der Höhe des Stammkapitals. Bei der Mini GmbH beträgt das Stammkapital bloß einen Euro, sodass ebenfalls kapitalschwache Menschen nicht auf eine freiberufliche Tätigkeit verzichten müssen und ihre eigene Existenz aufbauen können. Bei der Mini GmbH liegt außerdem die Sachlage vor, dass das hinterlegte Kapital einzig in einer Geldanlage erfolgen kann. Sachkapital wird hierbei, im Gegensatz zur herkömmlichen GmbH außer Acht gelassen und in der Mindesteinlage der Unternehmung nicht berücksichtigt.
Als Folge muss das Mini GmbH Gründungsset daher aus einem Nominalkapital von mindestens einem Euro bestehen.
Die Mini GmbH gilt nach unserem Recht als eigenständige Rechtspersönlichkeit und unterliegt den Regeln für GmbHs. Da die Mini GmbH ebenfalls eine eigenständige Rechtspersönlichkeit darstellt und dem Deutschen Unternehmensrecht und dessen Regeln unterliegt, müssen die von der Mini GmbH in Kauf genommenen Verpflichtungen aus dem privaten Gesellschaftsvermögen getilgt werden.

Besonders hervorhebenswert bei der 1 Euro GmbH ist, wie die Bestimmungen der deutschen Regierung zeigt, dass ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zur Seite gelegt werden muss, sodass das Eigenkapital irgendwann dem einer herkömmlichen GmbH entspricht und eine Umfirmierung auf eine normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen kann. Bei der Gründung einer solchen Mini GmbH dürfen dem Muster zur Folge drei Gesellschafter teilhaben, die verpflichtet sind der Satzung zu folgen. Dennoch sollen die Anteilseigner in der Gesellschafterliste, ebenso wie auch in der Geschäftsführerbestellung ggf. vermerkt werden.
Die Benennung der Inhaber, wie auch des Geschäftsführers geschieht durch einen Notar, welcher die Unterlagen notariell beurkundet.
Eine notarielle Verifizierung unterscheidet sich derart von einer notariellen Beglaubigung, dass hier auch der Inhalt der Dokumente geprüft wird und nicht bloß die Unterschriften.