Nach einem Versorgungsbericht der Bundesregierung scheidet jeder vierte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Dienst aus. Was Verbraucher bei einer Dienstunfähigkeits-versicherung beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist eine Dienstunfähigkeitsversicherung?

Eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist eine spezielle Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Dienstunfähigkeitsklausel. Im Leistungsfall zahlt der Versicherer eine vereinbarte DU-Rente. Die Rente wird für die Dauer der Dienstunfähigkeit gezahlt, längstens bis zum vereinbarten Ablaufdatum. Der Beitrag einer Dienstunfähigkeitsversicherung berechnet sich nach dem Einstiegsalter, dem Beruf sowie eventuell bestehenden Vorerkrankungen. Einige Einschränkungen müssen bei einer Dienstunfähigkeitsversicherung jedoch auch beachtet werden. Hierzu ist es ratsam verschiedene Tarife mithilfe einer Beratung zu vergleichen.

Benötigen Beamte überhaupt eine Dienstunfähigkeitsversicherung?

Auch Beamte sind bei Dienstunfähigkeit von einer hohen Versorgungslücke betroffen. Durch verschiedene Gesetze, wie 2001 das „Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge“ und dem „Versorgungsänderungsgesetz“ gab es immer wieder Einschnitte. Beim „Versorgungsänderungs-gesetz“ zum Beispiel wurde das Versorgungshöchstniveau von maximal 75 Prozent auf 71,75 Prozent gesenkt.

Wie hoch sollte die Absicherung bei Dienstunfähigkeit sein?

Um zu wissen wie hoch die Dienstunfähigkeitsrente ausfallen muss, müssen Verbraucher ihre Versorgungssituation bzw. die gesetzliche Absicherungshöhe kennen. Hierzu sollten auch die zu erwartenden steuerlichen Abzüge berücksichtigt werden. Danach kann festgelegt werden, wie viel Rente gebraucht wird, um die Versorgungslücke zu schließen. Experten empfehlen den Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung bis zu 40 Prozent des Nettoeinkommens.

Wann ist man als Beamter/ Beamtin dienstunfähig?

Der Begriff der Dienstunfähigkeit wird im Bundesbeamtengesetz unter dem Paragraphen 44 geregelt. Ein Beamter /Beamtin ist demnach dienstunfähig, wenn er/sie aufgrund körperlicher Gebrechen oder wegen Schwächen der körperlichen oder geistigen Kräfte die Dienstpflichten nicht mehr erfüllen kann oder wenn er/sie innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate wegen Krankheit vom Dienst ferngeblieben ist und voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate nicht wieder voll dienstfähig wird.