Wenn man das deutsche Erbrecht unterteilt, stellt man fest, dass es eine gesetzliche Folge des Erbes geben kann und eine willkürliche. Außerdem kann bei einer gesetzlichen Erbfolge der Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen sehr naheliegend sein, wenn es keine sonstigen Erben laut Testament gibt. Eine willkürliche Erbfolge kann dann erfolgen, wenn man gegen ein rechtswirksames Testament beruft. Jedoch muss auch hier unter ganz besonderen Umständen die Folge der Verwandtschaft bedacht werden, da sonst keine Anfechtung des Testaments notwendig erscheint. Sollte es keinen Verwandten in der unmittelbaren Nähe geben oder sind weitschichtige Verwandtschaftsverhältnisse ermittelt worden, können diese übe einen Pflichtteil ausbezahlt werden. Jedoch bedarf es hier einer gründlichen Prüfung, welche sich über mehrere Monate hinweg ziehen kann.

Das deutsche Erbrecht zeigt auch die Vorschriften des Erbrechts auf, welche im Gesetzbuch nachzulesen sind. Ein Ehepartner oder Gatte ist immer an der ersten Stelle der Erblasser, wobei die Abkömmliche, sprich Kinder die nächsten Verwandten sein könnten. Darum müssen die Verwandtschaftsverhältnisse sehr genau geprüft werden und man kann nach dem deutschen Erbrecht eine Erbschaft antreten oder auch ablehnen. Letztere Möglichkeit wird sehr selten in Betracht gezogen, wobei es auf die Erbschaftssteuer und die Pflichtbeträge ankommt. Wenn Erben auf Grund unerklärlicher Tatsache nicht bekannt sind oder nicht gefunden werden, wird eine Ermittlung des Erbes eingeleitet. Nach dieser wird dann erst der Wert ermittelt und mit höchster Wahrscheinlichkeit dem Staat zu Gute kommen. Die Überprüfung der Erbe geht bis in die weitschichtige Verwandtschaft zurück, auch wenn kein Kontakt zum Verstorbenen bestanden hat. Die Pflichtbeträge werden garantiert immer ausbezahlt.

Von nico123