Sollte eine Erbschaft in Erwägung gezogen werden, so kann man einmalig von dem Freibetrag zur Erbschaftssteuer Gebrauch machen. Dies geschieht, wenn man in einem näheren Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen gestanden hat und einen gewissen Wert der Erbschaft empfängt. Es gilt hier auch der Erbschaftssteuer Freibetrag, welcher bei einer Schenkung möglich wird. Nur bei wenigen Ausnahmen wird der Freibetrag ausbezahlt und man kann so die teure Schenkungssteuer umgehen. Wer eine Erbschaftssteuer empfängt, wurde vom Verfassungsgerichtshof ganz klar definiert. Es kommen Personen in Frage, welche in einem näheren Verwandtschaftsgrad mit dem Verstorbenen gestanden haben, aber auch solche, welche Erblasser sind, die aus einem möglichen Testament hervorgehen. Die Grenze der Steuersätze wird nach dem Wert bestimmt und daher kann auch der Erbschaftssteuer Freibetrag berechnet werden.

Der Freibetrag und auch die Steuer der Erbschaft werden jedoch nicht nur auf Grund des Wertes bestimmt, sondern auch auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses. Im engen Familienkreis wird eine Neuregelung getroffen, wobei es auch Sonderregelungen bei der Berechnung gibt. Sollte ein sehr hohes Vermögen in die Verlassenschaft mit einfließen, so kann es durchaus vorkommen, dass eine höhere Versteuerung herangezogen wird. Die Pflichtanteile müssen jedoch an die Erblasser bezahlt werden, wenn das Erbe auf einem Streitweg eingeklagt wird. Man sieht, dass es sehr viele Möglichkeiten gibt, jedoch wird der Erbschaftssteuer Freibetrag nur einmal an die Erblasser ausgezahlt. Sollte eine höhere Wertanlage verkauft werden wollen, damit die Steuer bezahlt werden kann, muss das zuständige Finanzamt diesem Kauf zustimmen und kann unter Umständen eine zinslose Stundung dem Schuldner oder Erblasser in Betracht ziehen.

Von nico123