Mit der Geburt eines Kindes können der Vater und natürlich auch die Kindsmutter steuerliche Vorteile geltend machen und eine Menge Geld sparen. Mit der Geburt eines Kindes ändert sich der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte.
Für das Jahr 2009 lag der Kinderfreibetrag pro Kind bei 6024 Euro für das gesamte Jahr. Im Jahr 2010 können Eltern einen Freibetrag von 7008 Euro geltend machen.

Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht für beide Eltern zu gleichen Teilen und kann ab dem ersten Lebensmonat des Kindes geltend gemacht werden. Neu ist der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf“, kurz „BEA-Freibetrag“ genannt. Dieser Freibetrag in Höhe von 1.320 Euro steht Eltern dann zu, wenn sie für ein Kind unter 25 Jahren, Kindergeld bekommen, welches sich beispielsweise in der Ausbildung oder Studium befindet. Eltern steht ab der Geburt des Kindes auch Kindergeld zu. Beim Lohnsteuerjahresausgleich wägt das Finanzamt ab, ob der Bezug von Kindergeld günstiger ist oder das Ausnutzen des Kinderfreibetrages. Berufstätige Eltern können außerdem noch diverse andere Posten von den Steuern absetzen.

Betreuungskosten sind für Kinder von 3 bis 6 Jahren bis zu einer maximalen Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Ebenso können die Betreuungskosten für eine Kinderbetreuung im eigenen Haushalt steuerlich abgesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern einen Teil des Schulgeldes für die Privatschule als Sonderausgaben gelten machen. Selbst die Renovierung des Kinderzimmers kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden: 20 % der Arbeitskosten für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten können von der Steuer abgesetzt werden, jedoch maximal bis zu einer Gesamtsumme von 600 Euro im Jahr.

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