Das deutsche Erbrecht ist aus gutem Grund streng. Mittels eines Testaments werden im Erbfall Vermögenswerte in Millionenhöhe von einer Person auf die nächste übertragen. Den Erblasser wird man nach seinem Tod in aller Regel nicht mehr fragen können, ob bei der Abfassung des Testaments alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Deswegen schreibt das Gesetz für den Normalfall vor, dass ein Testament zur Gänze handschriftlich verfasst sein muss und das der Erblasser sein Testament auch eigenhändig unterschrieben hat. Befolgt man diese zwei zentralen formalen Vorgaben des Gesetzes nicht, ist das Testament unheilbar nichtig.

Alternativ zum privaten und handschriftlichen Testament hat man auch noch die Möglichkeit, einen Notar aufzusuchen und ein so genanntes öffentliches Testament zu errichten.

Und wenn es einmal eilt und man keinen Notar aufsuchen kann, kann man auch ein Testament vor drei Zeugen errichten. Diese Zeugen stehen dann für den Inhalt des Testaments. Ein solches Nottestament ist aber für tatsächliche Notsituationen reserviert. Soweit man die Möglichkeit hat, einen Notar aufzusuchen, ist die Errichtung eines Nottestaments unzulässig. Das Gesetz sieht auch eine weitere Hürde für solche Nottestamente vor. Sie haben nämlich nur eine begrenzte Wirksamkeitsdauer. Das Erbrecht schreibt vor, dass ein Nottestament drei Monate nach seiner Errichtung die Wirksamkeit verliert, wenn der Testator zu diesem Zeitpunkt noch leben sollte. In drei Monaten sollte es aber auch jedem möglich sein, mit Hilfe eines Notars ein ordentliches Testament zu errichten.

Man kann auch in einem Nottestament sämtliche Anordnungen treffen, wie in einem ordentlichen Testament. Man kann ein Vermächtnis aussetzen, nahe Angehörige enterben oder eine Teilungsanordnung aufnehmen.

Von RainerG