Mieter und Vermieter tun gut daran, die wechselseitigen Rechte und Pflichten in einem schriftlichen Mietvertrag festzulegen. Ist das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter am Beginn des Mietverhältnisses auch noch so gut, so können im Laufe der Abwicklung des Mietvertrages erfahrungsgemäß viele Störquellen auftauchen. Und hat man die wechselseitigen Verhaltensregeln im Vertrag fixiert, dann muss man nicht auf das zuweilen lückenhafte gesetzliche Mietrecht zurückgreifen, um Probleme zu klären. So ist alleine die Frage der Mangelhaftigkeit einer Wohnung gerne einmal Anlass, dass sich Mieter und Vermieter gründlich überwerfen.

Die Frage der Mangelhaftigkeit entscheidet sich aber primär nach den Festlegungen der Parteien im Vertrag. Wenn dort beispielsweise aufgenommen wurde, dass für die nächsten zwei Jahre vor der Mietwohnung auf dem Nachbargrundstück mit einer Großbaustelle zu rechnen ist und sich der Mieter auf entsprechende Lärmbelästigung einzustellen hat, dann wird sich der Mieter schwer tun, für diesen Umstand eine Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache durchzusetzen, selbst wenn er über Monate hinweg nachts Lärm bedingt nicht schlafen kann. Anders herum wird sich der Vermieter nach dem geltenden Mietrecht schwer tun, eine Mietminderung abzuwehren, wenn er mit dem Mieter über die Baustelle gar nichts vereinbart hat und vor diesem Hintergrund dann mit Mängelrechten des Mieters konfrontiert wird.

Von RainerG