Viele Arbeitnehmer haben schon einmal davon geträumt, sich selbständig zu machen. Wenn man davon träumt, sein eigener Chef zu werden, bedenkt man jedoch oft nicht die viele Arbeit, die damit verbunden ist. Zum einen stehen natürlich die ganz normalen Aufgaben im Beruf an, die man ausfüllen muss. Darüber hinaus kommt jedoch auch noch eine ganze Menge Administration hinzu, die man als Angestellter nur in sehr geringem Umfang – oder sogar überhaupt nicht – erledigen muss.

Einer der wichtigsten Punkte als Selbständiger ist die Buchführungspflicht, die jedoch oft nur in einem gewissen Umfang gilt. Abgesehen vom Finanzamt, das natürlich ein Interesse an diesen Zahlen hat, sollte man jedoch auch selbst dafür sorgen, jederzeit einen guten Überblick über die eigenen Zahlen zu haben. Wie erfolgreich ein Unternehmen wird, ist schließlich zu einem sehr großen Teil genau davon abhängig. Abgesehen von den laufenden Kosten, zu denen sowohl die Fixkosten als auch die variablen Kosten zählen, ist es auch wichtig, einen Überblick über die Einnahmen sowie über die liquiden Mittel zu haben.

Auf welche Weise man seine Buchführung erledigt, ist vielen Selbständigen selbst überlassen. Sowohl die steuerlichen als auch die handelsrechtlichen Vorschriften gelten schließlich oft erst für Betriebe ab einer gewissen Größenordnung. Liegen die jährlichen Einnahmen niedriger, ist es hingegen deutlich einfach, seine Bilanz zu erstellen.

 

Grund dafür ist das sogenannte Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Mit diesem Gesetz wurden eine ganze Reihe von Unternehmen, die bis dahin zur Buchführung verpflichtet waren, davon befreit. In erster Linie haben davon Einzelkaufleute profitiert, bei denen dadurch viel Bürokratie weggefallen ist. Schließlich müssen Gewinne nicht mehr in einer komplizierten Bilanz ermittelt werden. Bereits die wesentlich einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist für das Finanzamt ausreichend.

Anders als eine Bilanz muss man bei der EÜR nicht unbedingt einen Experten zu Rate ziehen. Mit dem richtigen Programm kann man dieses auch selbst am heimischen Computer erstellen. Eine solche Software wird unter dem Namen Elster vom Finanzamt sogar kostenlos angeboten.

Allerdings ist nicht allein das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz dafür verantwortlich, dass die Buchführungspflicht für viele Selbständige weggefallen ist. Darüber hinaus müssen auch Freiberufler, beispielsweise Ärzte oder Anwälte sowie Architekten und freie Journalisten, keine Bilanz erstellen. Land- und Forstwirte gelten ebenfalls nicht als Kaufleute und müssen daher nur eingeschränkte Buchführungspflichten erfüllen.

Für Einzelkaufleute gelten aufgrund der neuen Gesetzeslage nun klar definierte Umsatz- und Gewinngrenzen. Sie sind von der Buchführungspflicht befreit, wenn sie in zwei Geschäftsjahren hintereinander maximal 500.000 Euro Umsatz und höchsten 50.000 Euro Gewinn erzielen. Wird eine dieser Grenzen überschritten, gilt die Buchführungspflicht, es muss also eine Bilanz erstellt werden. Bei einem selbständigen Handelsgewerbe und für sämtliche Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und UG) gilt das ohnehin, ebenso wie für Einzelunternehmen, OHGs und KGs. Darüber hinaus ist auch die Eintragung in das Handelsregister ein Auslöser für die Buchführungspflicht.

Vor allem für Existenzgründer gibt es also zahlreiche Alternativen, die dafür sorgen, dass man keine Buchführung führen muss. Zum Start kann das eine wichtige Erleichterung sein, zumal man sich gerade in der Gründungsphase um eine ganze Reihe anderer Dinge kümmern muss. Vor dem Start in die Selbständigkeit sollte man sich daher in jedem Fall darüber informieren, welche Pflichten mit Bezug auf die Buchführung man später haben wird.

Von julchen_p