Durch eine Kündigung können sich die Parteien eines Arbeitsvertrages voneinander trennen. Dabei muss man unterscheiden zwischen einer so genannten ordentlichen und einer außerordentlichen oder auch fristlosen Kündigung. Eine außerordentliche Beendigung eines Arbeitsvertrages kommt nur in seltenen Ausnahmefällen überhaupt in Betracht. In letzter Zeit sind in diesem Zusammenhang Fälle bekannt geworden, bei denen Arbeitgeber sich im Wege der außerordentlichen Kündigung von einer Arbeitskraft getrennt haben, weil letztere Waren mit nur geringem Wert entweder mit nach Hause genommen hat oder direkt vor Ort verbraucht wurden. Die Gerichte haben in diesen Fällen eine sehr strenge Haltung eingenommen und die ausgesprochenen Kündigungen als rechtmäßig bestätigt.

Die Richter haben den Schwerpunkt ihrer Argumentation darauf gelegt, dass es für die Zerstörung der Vertrauensbasis nicht darauf ankommen könne, ob von dem Arbeitnehmer eine Sache von geringem oder von hohem Wert entwendet wurde. Der  Tatbestand des Diebstahls differenziert nicht nach dem Wert der weggenommenen Sache und dementsprechend müsse der Arbeitgeber auch das Recht haben, sich unverzüglich von Arbeitnehmern zu trennen, die sich als unehrlich erwiesen haben.

Eine außerordentliche Kündigung kann auch durch Vertrag nie ausgeschlossen werden. Anders verhält es sich für die ordentliche Kündigung. Für den Arbeitgeber ist dies unbegrenzt möglich, für den Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 5 Jahren.

Von RainerG