In Scheidungsverfahren wird zwischen den Eheleuten viel über Unterhaltsfragen gestritten. Nachdem man jahrelang mehr oder weniger friedlich miteinander zusammen gelebt hat, kann man auf einmal eine ganz andere Seite des baldigen Ex-Partners kennen lernen, wenn es ums Geld geht.

Dabei hat derjenige, der über ein Einkommen verfügt bereits während der obligatorischen Trennungsphase dem anderen finanzielle Unterstützung zu leisten. Der so genannte Trennungsunterhalt bereitet die Scheidungswilligen auf das vor, was nach der Scheidung kommt. Sehen es vor allem die Väter oftmals noch ein, dass sie gemeinsamen Kindern Unterhalt schulden, bis sie auf eigenen Füßen stehen, so hört das Verständnis bei der eigenen Ehefrau oft sehr schnell auf. Insbesondere Selbstständige neigen dazu, ihre Einkünfte vor dem Hintergrund kommender Unterhaltsverpflichtungen klein zu rechnen.

Das Familienrecht hat solchen Schummeleien allerdings einen Riegel vorgeschoben. nach der Scheidung bestimmt nämlich § 1580 BGB, dass sich die Eheleute gegenseitig zur Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen verpflichtet sind. Selbstverständlich ist Voraussetzung für diesen Auskunftsanspruch, dass derjenige, der Auskunft begehrt, überhaupt einen nachvollziehbaren Grund für seine Forderung hat. Man kann also nicht aus reiner Neugier den Ex-Gatten mit Auskunftsansprüchen überziehen. Im Zweifel muss der Auskunftsverpflichtete jedoch in einer geordneten Form Auskunft erteilen, so dass dem Gegner ermöglicht wird, sehr schnell einen Überblick über die Einkommensverhältnisse zu erhalten.

Von RainerG